Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich neben den Zöllen
und den besonderen Verbrauchsteuern (z.B. auf Mineralölerzeugnisse,
Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Tabakwaren) um eine weitere
Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik
Deutschland erhoben wird.
Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2004 ca. 32,7 Mrd. EUR. Sie entspricht
weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die
beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen
im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
anfällt.
Funktion der Umsatzsteuer
Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie
wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre
es jedoch außerordentlich kostspielig und umständlich, die
Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber
der Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen
Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer
als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik
Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter,
zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund
als auch den Ländern gemeinsam zu.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern
außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik
Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet
als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer
und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug
mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese
Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren
ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie
bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von
der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt
16 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich
bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen,
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische
Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende
Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf
gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen.
Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder
Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren
versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende
Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden
Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.
Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe
handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des
Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen
innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr
von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer
auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch
die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern).
Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu
privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung
im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.
Quelle: www.zoll.de