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Gemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 7 Zollkodex)

Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich - ohne Mitwirkung der Zollbehörden - beliebig verfügen.
Unter diesem Begriff verbergen sich zwei Arten von Waren:

1. Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren (Artikel 23 ZK) handelt.
Beispiel: Eine komplett in Frankreich hergestellte Maschine aber auch ein Pferd, das in Deutschland geboren und aufgezogen wurde.
2. Waren, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden - ihren Ursprung also in einem Drittland haben - und in der Gemeinschaft ordnungsgemäß in das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" übergeführt worden sind.
Beispiel: Ein aus Japan importiertes Autoradio, das unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt ist.

Darüber hinaus werden als Gemeinschaftswaren ausdrücklich solche Waren bezeichnet, die aus der Be- oder Verarbeitung der vorgenannten Gemeinschaftswaren gewonnen werden (Buchstabe C in der Grafik).
Beispiel: In der Gemeinschaft gefertigte Glasscheiben werden in Deutschland in einen Kunststoffrahmen eingesetzt, der aus einem Drittland, z.B. Norwegen, eingeführt und "verzollt" wurde. Das fertige Fenster besitzt den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Quelle: www.zoll.de

 
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