Nichtgemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 8 Zollkodex)
Über Nichtgemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte
grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen
Umfang verfügen.
Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht unter den Begriff
"Gemeinschaftsware" fallen.
Beispiele:
* alle Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft, mit Ausnahme bestimmter im sog. T2-Versandverfahren beförderter
Waren;
* Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer
Maßnahmen vorsieht (z.B. das Zolllagerverfahren, die Aktive Veredelung
oder die Vorübergehende Verwendung), übergeführt worden
sind;
* Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts-
und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden.
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen,
verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden
zu Nichtgemeinschaftswaren.
Quelle: www.zoll.de