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Nichtgemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 8 Zollkodex)

Über Nichtgemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.
Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht unter den Begriff "Gemeinschaftsware" fallen.
Beispiele:

* alle Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme bestimmter im sog. T2-Versandverfahren beförderter Waren;
* Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z.B. das Zolllagerverfahren, die Aktive Veredelung oder die Vorübergehende Verwendung), übergeführt worden sind;
* Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden.

Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu Nichtgemeinschaftswaren.

Quelle: www.zoll.de

 
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