Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei
aus einem Drittland nach Deutschland einführen:
1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg
des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird
Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen
nicht als mitgeführt.
2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch
bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines
Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen
für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
3. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden
Mengen- und Wertgrenzen:
1. Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt
ist:
* 200 Zigaretten oder
* 100 Zigarillos oder
* 50 Zigarren oder
* 250 g Rauchtabak oder
* eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer
mindestens 17 Jahre alt ist:
* 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 %
vol oder mehr oder
* 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake
oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol
oder weniger oder
* 2 Liter Schaumweine oder Likörweine oder
* eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
* 2 Liter nicht schäumende Weine.
3. Kaffee, wenn der Einführer mindestens 15 Jahre alt ist:
* 500 g Kaffee oder
* 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
4. Parfüms und Eau de Toilette:
* 50 g Parfüms und
* 0,25 Liter Eau de Toilette.
5. Arzneimittel
* die dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende
Menge.
6. andere Waren
* bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR.
Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen
in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff.
Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig
eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann
ebenfalls einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich
sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit
dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte
Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er
eingeführt wurde.
Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten,
sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal
in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit
der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an
Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme
der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren
der Grenze ist daher nicht zulässig.
Beispiel:
Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der
Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt
er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein
Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß
zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen
neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er
die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise
in Anspruch nehmen darf.
Besonderheiten zu den Wertgrenzen
* Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen wie
z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler eingeschränkte
Mengen- und Wertgrenzen gelten.
* Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten
worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen
Umsatzsteuer maßgebend.
* Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
Beispiel:
Ein Ehepaar reist aus der Schweiz ein, wo es 4 antike Stühle gekauft
hat. Jeder Stuhl kostet 80 EUR.
Beide können innerhalb der Wertgrenze von 175 EUR jeweils 2 Stühle
(160 EUR) abgabenfrei einführen.
Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich
einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 320 EUR gekauft
hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann auch sein Wert nicht
aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen.
Sein Wert in Höhe von 320 EUR übersteigt die Freigrenze von
175 EUR. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an.
* Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten,
so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur
auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies
bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert
von 320 EUR zu verzollen ist.
Quelle: www.zoll.de