Der Zollwert einer Ware
Bedeutung des Zollwertrechts
Solange es Zölle gibt, muss es ein Zollwertrecht geben. Denn
der Zoll ist eine Abgabe, die der Höhe nach bestimmt werden muss.
Dabei sind objektive und nachvollziehbare Kriterien anzuwenden, um eine
gleichmäßige und gerechte Abgabenerhebung erreichen zu können.
Diese objektiven und nachvollziehbaren Kriterien sind in einer für
alle Beteiligten verständlichen und verbindlichen Form Gegenstand
des europäischen Zollwertrechts.
Das Zollwertrecht dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für
alle, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördern.
Zollwertrecht und internationaler Handel
Eine nationale oder auf Europa beschränkte einheitliche Rechtsanwendung
ist aber allein nicht ausreichend. In Zeiten der immer stärker
werdenden Globalisierung erwarten die am Außenhandel teilnehmenden
Firmen weltweit einheitliche Bestimmungen. Auch wenn dieser Wunsch nicht
immer und überall in Erfüllung geht, so ist u.a. das Zollwertrecht
als Teil des Zollrechts in starkem Maße international vereinheitlicht.
Zentrales Dokument ist der so genannte GATT-Zollwertkodex.
Spezifische Zölle und Wertzölle
Als Maßstäbe für die Bemessung des zu zahlenden
Zolles können verschiedene Größen dienen. Denkbar ist
eine Berechnung anhand von Bezugsgrößen wie z.B. Gewicht,
Volumen, Stück, Länge, Größe oder Alter (so genannte
spezifische Zölle).
Der Gedanke, der dieser Art der Verzollung zu Grunde liegt, lässt
sich an folgendem angenommenen Beispiel verdeutlichen: Der Zoll für
Obst beträgt 1 EUR pro Kilo Ware. Werden also 100 kg Äpfel
eingeführt, sind 100 EUR Zoll zu zahlen.
Die Nachteile dieser Art der Zollbemessung liegen auf der Hand. So muss
- um eine gerechte Verzollung zu gewährleisten - stets gewogen,
nachgezählt oder gemessen werden. All dies würde einen schnellen
und reibungslosen Warenverkehr über die Grenze hinweg unmöglich
machen. Darüber hinaus ist das Einstufungsraster sehr grob: Apfel
ist nicht gleich Apfel, Fernseher nicht gleich Fernseher: Die Güter
unterscheiden sich gerade in der modernen Industriegesellschaft ganz
stark hinsichtlich Herkunft, Ausstattung und Leistungsmöglichkeiten.
Ein möglicher Anknüpfungspunkt bei der Zollbemessung kann
aber auch der Wert der Waren sein (so genannter Wertzoll). Es wird für
die eingeführte Ware ein bestimmter Betrag (Wert) festgestellt.
Hiervon wird dann als Zoll ein bestimmter Prozentsatz verlangt. Wären
die Äpfel in dem vorangegangenen Beispiel insgesamt 300 EUR Wert,
so wäre bei einem fiktiven Zollsatz von 10 Prozent ein Betrag von
30 EUR an Zoll zu zahlen.
Dabei ergeben sich folgende Fragen:
* Was ist der Wert einer Ware?
* Wer legt diesen nach welchen Kriterien fest?
Hierüber kann man sicherlich trefflich streiten. Dennoch hat
sich nach dem Zweiten Weltkrieg weltweit eine Verzollung nach dem Wert
der Ware durchgesetzt. Die Ermittlung des Warenwertes wird heute auf
der Grundlage des GATT-Zollwertkodex vorgenommen.
Entstehung und Bedeutung des GATT-Zollwertkodex
Im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - General
Agreement on Tariffs and Trade -) wurden erstmals 1947 in dessen Artikel
VII international anerkannte Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt.
Ausgangspunkt einer Wertverzollung sollte der "im normalen Handelsverkehr
unter Bedingungen des freien Wettbewerbs" erzielbare Preis sein.
Dieser "wirkliche Wert" (actual value) der Ware war ein künstlicher
Preis. Es wurde nicht auf das wirklich zwischen den Parteien eines Vertrages
vereinbarte Entgelt abgestellt, sondern ein fiktiver Wert, der übliche
Wettbewerbspreis, wurde zur Basis der Verzollung gemacht. Dieser wurde
anhand der Kriterien des Abkommens über den Zollwert der Waren
("Brüsseler Begriffsbestimmungen über den Zollwert")
festgelegt. Die Schwierigkeiten, für jede denkbare Ware einen angemessenen
Wettbewerbspreis festzulegen, liegen auf der Hand. Das System konnte
von Anfang an keinen Bestand haben.
Auf der Suche nach einem neuen und praktikableren Weg der Zollwertbestimmung
kam man im Jahre 1979 nach zähem Ringen zu einem für die damaligen
GATT-Vertragsstaaten akzeptablen Kompromiss. Sie einigten sich auf den
GATT-Zollwertkodex (GZK). Im Unterschied zu den Brüsseler Begriffsbestimmungen
des Zollwerts wurde nunmehr nicht auf irgendeinen fiktiven Idealpreis
einer Ware abgestellt. Ausgangspunkt nach dem GZK ist der Preis, zu
dem die zu bewertende Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte
Transaktionswert für die eingeführte Ware. Um alle denkbaren
Fälle des internationalen Warenverkehrs zollwertrechtlich abdecken
zu können, gibt es neben der Transaktionswertmethode fünf
weitere Methoden, die der Reihe nach zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen
sind.
Die Zollwertermittlung nach dem GATT
Nach dem GATT ist der Zollwert entweder
1. der Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel
1 GZK) oder
2. der Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 2 GZK) oder
3. der Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 3 GZK)
oder
4. ein nach bestimmten Kriterien berichtigter Verkaufspreis im Einfuhrland
(sog. "Deduktive Methode", Artikel 5 GZK) oder
5. ein aus den Herstellungskosten errechneter Wert (Artikel 6 GZK) oder
6. der nach der so genannten Schlussmethode geschätzte Wert (Artikel
7 GZK).
Die Methoden sind der Reihe nach zu prüfen, d.h. es ist stets
als erstes festzustellen, ob eine Zollwertermittlung nach Nr. 1 (Transaktionswert
eingeführter Waren) durchgeführt werden kann. Erst wenn dies
verneint wird, darf nach Nr. 2 vorgegangen werden usw. Diese stufenweise
Prüfung hat man in der Literatur zu diesem Thema anschaulich als
"Zollwerttreppe" bezeichnet, die Stufe für Stufe zu nehmen
ist, bis der Erfolg (Zollwertbestimmung) eingetreten ist.
Die Umsetzung der Vorgaben des GZK ist im Zollrecht in den Artikeln
28 bis 36 Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) erfolgt.
Quelle: www.zoll.de